Was die Trinkwasserverordnung vom Betreiber einer Trinkwasserinstallation verlangt: Legionellen, Temperaturen, Blei, Wartung.
Die Trinkwasserverordnung nennt ihn „Betreiber“: den Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage (§ 2 Nummer 3). Zur Trinkwasserinstallation gehören sämtliche Trinkwasserleitungen, Speicher, Apparate und Armaturen im Gebäude. Der Betreiber muss sie mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen, errichten und betreiben (§ 13 Absatz 1).
Zum Legionellen-Check: vier Fragen, Ergebnis sofort, mit Termin für die nächste Untersuchung.
Nach § 31 TrinkwV muss der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage das Trinkwasser auf Legionellen untersuchen lassen, wenn er es im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgibt und alle drei Bedingungen zutreffen:
| Tätigkeit | Was die Verordnung darunter versteht (§ 2) | Untersuchung |
|---|---|---|
| gewerblich, nicht öffentlich | Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht | mindestens alle drei Jahre |
| öffentlich | Bereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis | mindestens einmal jährlich; das Gesundheitsamt kann unter Bedingungen bis zu drei Jahre festlegen |
Ob Ihre Kita, Praxis, Ihr Restaurant oder Ihr Vereinsheim als öffentliche oder gewerbliche Tätigkeit gilt, beurteilt das Gesundheitsamt; fragen Sie dort nach, wenn Sie unsicher sind. Untersuchen darf nur eine zugelassene Untersuchungsstelle.
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 Legionellen je 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Wird er erreicht, muss der Betreiber unverzüglich (§ 51):
Legionellen vermehren sich vor allem zwischen 25 und 55 °C, schreibt das Umweltbundesamt. Warmes Trinkwasser sollte deshalb immer mindestens 55 °C haben, kaltes möglichst unter 20 °C; das technische Regelwerk fordert für Kaltwasser höchstens 25 °C. Kontrollieren Sie die Warmwassertemperatur etwa alle zwei Monate und messen Sie dabei reines Warmwasser: Armaturen mit Verbrühschutz mischen oft Kaltwasser bei.
Steht Wasser lange in der Leitung, verändert sich seine Qualität. Selten genutzte Entnahmestellen, etwa in Gästetoiletten, Nebenräumen oder nach Ferien und Betriebspausen, sollten regelmäßig gespült werden, bis das Wasser spürbar kühl aus dem Hahn kommt. Für Kitas und Praxen nach den Ferien heißt das: vor der ersten Nutzung alle Hähne und Duschen spülen.
Trinkwasserleitungen aus Blei mussten bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden (§ 17 TrinkwV). Das Gesundheitsamt kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn ein eingetragenes Installationsunternehmen vor diesem Tag beauftragt wurde und bescheinigt, dass es den Auftrag aus Kapazitätsgründen erst später abschließen kann.
Wie jede technische Anlage muss die Trinkwasserinstallation regelmäßig inspiziert und gewartet werden. Das Umweltbundesamt nennt als Beispiele:
| Anlagenteil | Inspektion | Routinemäßige Wartung |
|---|---|---|
| Filter am Hauseingang | – | Filter rückspülen, halbjährlich |
| Dosiersystem | Füllstand, Haltbarkeit und Dosierung alle zwei Monate kontrollieren | halbjährlich durch ein Fachunternehmen |
| Trinkwassererwärmer | Temperatur des Warmwassers alle zwei Monate kontrollieren | jährlich durch ein Fachunternehmen |
Für Dosier- und Enthärtungsanlagen rät das Umweltbundesamt unbedingt zu einem Wartungsvertrag. Arbeiten an der Trinkwasserinstallation selbst gehören in die Hände eines eingetragenen Installationsunternehmens.
Wenn alle drei Bedingungen aus § 31 TrinkwV zutreffen: eine Anlage zur Trinkwassererwärmung mit Speicher oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer über 400 Liter oder mehr als 3 Liter in einer Leitung zum Hahn, Duschen oder andere Einrichtungen, in denen Wasser vernebelt wird, und kein Ein- oder Zweifamilienhaus. Bei öffentlicher Tätigkeit ist mindestens einmal jährlich zu untersuchen, bei gewerblicher mindestens alle drei Jahre. Wie Ihre Einrichtung einzuordnen ist, klärt das Gesundheitsamt.
Vermietung zählt nach § 2 TrinkwV zur gewerblichen Tätigkeit. Treffen die Bedingungen aus § 31 zu, also eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung, Duschen und kein Ein- oder Zweifamilienhaus, ist mindestens alle drei Jahre zu untersuchen.
Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 Legionellen je 100 ml (Anlage 3 Teil II TrinkwV). Wird er erreicht, muss der Betreiber unverzüglich das Gesundheitsamt informieren, sofern die Untersuchungsstelle das nicht schon getan hat, die Ursachen mit einer Ortsbesichtigung klären, eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen und die nötigen Maßnahmen ergreifen (§ 51 TrinkwV).
Laut Umweltbundesamt sollte warmes Trinkwasser immer mindestens 55 °C haben und kaltes möglichst unter 20 °C bleiben; das technische Regelwerk fordert für Kaltwasser höchstens 25 °C. Prüfen Sie die Warmwassertemperatur etwa alle zwei Monate, ohne dass Kaltwasser beigemischt wird.
Bleileitungen und Teilstücke aus Blei mussten bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt werden (§ 17 TrinkwV). Das Gesundheitsamt kann die Frist auf Antrag verlängern, wenn vorher ein eingetragenes Installationsunternehmen beauftragt wurde.
Der Betreiber, also der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Anlage (§ 2 TrinkwV), in der Regel der Eigentümer des Gebäudes. Er muss die Anlage mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik planen, errichten und betreiben (§ 13 TrinkwV).
Gesetzestexte geprüft am 18.10.2026 auf gesetze-im-internet.de. Diese Seite fasst die Pflichten zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Verordnungstext, im Einzelfall entscheidet das Gesundheitsamt.
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