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Legionellen-Check: Muss ich mein Trinkwasser untersuchen lassen?

Vier Fragen nach § 31 Trinkwasserverordnung – für Vermieter, Hausverwaltungen, Kitas, Praxen, Gastronomie und Vereine. Mit Termin für die nächste Untersuchung.

Kurz gesagt: Untersuchen lassen müssen Sie, wenn alle vier Punkte zutreffen: kein Ein- oder Zweifamilienhaus, Abgabe im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung und Duschen. Vermietung: mindestens alle drei Jahre; öffentliche Tätigkeit: mindestens jährlich. Ihre Angaben bleiben in Ihrem Browser.
1. Um welches Gebäude geht es?
2. Wie wird das Trinkwasser abgegeben?

Wortlaut nach § 2 Nr. 8 und 9 TrinkwV. Eine Arztpraxis oder ein Restaurant kann je nach Betrieb unter die eine oder andere Tätigkeit fallen; im Zweifel entscheidet das Gesundheitsamt.

3. Gibt es eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung?
4. Gibt es Duschen oder andere Einrichtungen, in denen Wasser vernebelt wird?
Optional: Wann war die letzte Untersuchung?

Checkliste für die Untersuchung

  1. Eine zugelassene Untersuchungsstelle beauftragen; sie nimmt die Proben systemisch an den vorgegebenen Stellen.
  2. Probennahmeventile am Trinkwassererwärmer und in der Installation prüfen lassen, falls sie fehlen.
  3. Ergebnis aufbewahren. Wird der technische Maßnahmenwert von 100 Legionellen je 100 ml erreicht: unverzüglich Gesundheitsamt informieren (sofern die Untersuchungsstelle es nicht schon getan hat), Ursachen mit Ortsbesichtigung klären, schriftliche Risikoabschätzung erstellen, Maßnahmen umsetzen (§ 51 TrinkwV).
  4. Warmwassertemperatur regelmäßig kontrollieren: Warmes Trinkwasser sollte laut Umweltbundesamt immer mindestens 55 °C haben.
  5. Termin für die nächste Untersuchung festhalten.

Häufige Fragen

Wann muss ich mein Trinkwasser auf Legionellen untersuchen lassen?

Nach § 31 TrinkwV, wenn Sie Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgeben, eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung haben (über 400 Liter oder mehr als 3 Liter in einer Leitung zum Hahn), es Duschen oder andere vernebelnde Einrichtungen gibt und das Gebäude kein Ein- oder Zweifamilienhaus ist.

Wie oft muss untersucht werden?

Bei gewerblicher, nicht öffentlicher Tätigkeit wie der Vermietung mindestens alle drei Jahre, bei öffentlicher Tätigkeit mindestens einmal jährlich. Das Gesundheitsamt kann bei öffentlicher Tätigkeit unter Bedingungen bis zu drei Jahre festlegen.

Wer darf die Proben nehmen und untersuchen?

Nur eine zugelassene Untersuchungsstelle. Die Gesundheitsämter und Landesbehörden veröffentlichen Listen der zugelassenen Stellen.

Werden meine Angaben gespeichert?

Nein. Der Check läuft vollständig in Ihrem Browser; es wird nichts an uns übertragen.

Quellen

Stand der Gesetzestexte: geprüft am 18.10.2026. Der Check ersetzt keine Rechtsberatung; verbindlich ist der Verordnungstext, im Einzelfall entscheidet das Gesundheitsamt.

Weiterführend

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KI – kann Fehler machen

KI-Assistent (Sprachmodell) · kann Fehler machen · ersetzt keine Auskunft des Wasserversorgers