Wer Brunnenwasser als Trinkwasser nutzt, muss es testen lassen – für einen Hausbrunnen gibt es keinen Prüfbericht eines Versorgers. Hier stehen die Pflichten aus der Trinkwasserverordnung, welche Werte untersucht werden und wofür ein Selbsttest taugt.
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Brunnenwasser Analyse – misst 17 Werte, u. a. E. coli, Nitrat, Nitrit und Gesamtkeimzahl.
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Sinnvoll, wenn: Eigener Brunnen: Dafür gibt es keinen Prüfbericht eines Versorgers.
Quelle: Umweltbundesamt: FAQs zu Nitrat im Grund- und Trinkwasser.
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Direkt zum passenden Test: Brunnenwasser Analyse (149,99 €, mit Code AFFI10 laut Anbieter 10 % auf alle Wasseranalysen). Sinnvoll, wenn: Eigener Brunnen: Dafür gibt es keinen Prüfbericht eines Versorgers. Hinweise zum Test ↓
| Pflicht | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Begriff | Weniger als 10 m³ Trinkwasser pro Tag zur eigenen Nutzung, samt Brunnen und Hausinstallation | § 2 Nr. 2 Buchst. c |
| Anzeige | Errichtung und Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vorher beim Gesundheitsamt, schriftlich oder elektronisch; auch Änderungen, Eigentümerwechsel und Stilllegung | § 11 |
| Jährliche Untersuchung | E. coli, intestinale Enterokokken, Clostridium perfringens (einschließlich Sporen), coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C | § 29 Abs. 1 Satz 1 |
| Weitere Parameter | Art und Abstände legt das Gesundheitsamt fest, höchstens alle fünf Jahre | § 29 Abs. 1 Satz 2 |
Ein Labor-Set zum Selbstbeproben dient der Eigenkontrolle. Für eine Auseinandersetzung mit Vermieter oder Versorger und für die Pflichtuntersuchungen eines eigenen Brunnens braucht es eine fachgerecht genommene Probe einer dafür zugelassenen Untersuchungsstelle; welche das sind, sagt Ihr Gesundheitsamt. Ein Labor-Set eignet sich zur Eigenkontrolle zwischen den Pflichtterminen, etwa nach Arbeiten am Brunnen.
Quelle: Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023, §§ 2, 11 und 29 (gesetze-im-internet.de, geprüft am 19.10.2026).
Wenn Sie es als Trinkwasser nutzen, ja: Der Betreiber einer Eigenwasserversorgungsanlage muss das Wasser mindestens einmal im Jahr mikrobiologisch untersuchen lassen; die übrigen Parameter und deren Abstände legt das Gesundheitsamt fest, höchstens alle fünf Jahre (§ 29 TrinkwV).
Ja. Errichtung und Inbetriebnahme einer Eigenwasserversorgungsanlage sind dem Gesundheitsamt spätestens vier Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen (§ 11 TrinkwV).
Eine Anlage, aus der pro Tag weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden, samt Brunnen und Hausinstallation (§ 2 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV).
In der Regel nicht: Die Pflichtuntersuchung braucht eine fachgerecht genommene Probe einer zugelassenen Untersuchungsstelle. Welche das sind, sagt Ihr Gesundheitsamt. Ein Selbsttest kann zwischen den Terminen zur Eigenkontrolle dienen.
Zitiervorschlag: Trinkwassermonitor (2026): Brunnenwasser testen. https://trinkwassermonitor.ink/brunnenwasser-testen/
KI-Assistent
KI-Assistent (Sprachmodell) · kann Fehler machen · ersetzt keine Auskunft des Wasserversorgers